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WEITERBILDUNG IM AUSLAND / AUSLÄNDISCHE ÄRZTE

Weiter­bil­dung, die im Ausland absol­vie­rt wurde, kann ganz oder teilweise als Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern anerkannt werden.

Für alle Anerkennungsverfahren gilt, dass Sie Mitglied der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.

Weiterbildung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Vertragsstaaten (Facharzt-Weiterbildung)

Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, anzuerkennen ist, erhält auf Antrag [LINK] die Anerkennung der Facharztbezeichnung. Die Bezeichnung ist in der in dieser Weiterbildungsordnung verwendeten Form zu führen.
Sofern die Facharztqualifikation im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/26/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gelistet ist, kommt das automatische Anerkennungsverfahren zur Anwendung.
 
Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nicht automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Facharztbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung aufweist; zudem muss die Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt werden.
 
 
Beginn der Weiterbildung in Deutschland für Ärzte aus dem Ausland
Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn Sie über die ärztliche Approbation oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand der abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung verfügen.
 
 
Anerkennung von außerhalb Deutschlands ausgeübter ärztlicher Tätigkeit unter Anleitung oder Weiterbildung auf meine Facharzt-Weiterbildung nach der WBO ÄK MV 2020

Eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung kann vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind (§ 10 WBO ÄK MV 2020). Hierzu sind entsprechende Nachweise über Ihre ärztliche Weiterbildung (Tätigkeit unter Anleitung) im Ausland im Original und in beglaubigter Übersetzung,die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurde, vorzulegen. 

Internatur und Ordinatur (Dauer bis zu 2 Jahre, Staaten der ehemaligen Sowjetunion)
Internatur und Ordinatur gehören zur medizinischen Grundausbildung und können nicht als Weiterbildungszeit anerkannt werden.
 
Weitere Hinweise für Ärzte aus dem Ausland:
Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Weiterbildung beginnen oder fortsetzen möchten, müssen Sie darauf achten, dass der Sie anleitende Arzt über eine Weiterbildungsbefugnis verfügt.
Neben der Weiterbildungsbefugnis ist es für die Anerkennung einer Tätigkeit als Weiterbildung unter anderem wichtig, dass diese Tätigkeit angemessen vergütet wird und vor Beginn der Weiterbildung die Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt wurde – in der Regel durch Erteilung der Approbation.

Ansprechpartnerinnen Bereich Ärztliche Weiterbildung

Arina Drozhzhinova
Kenntnisprüfung
Ärzte international
0381 492 80 29 03
ksp@aek-mv.de
international@aek-mv.de

Lisa Lehnicke
Fachsprachenprüfung
0381 492 80 29 06
fsp@aek-mv.de